Fiktive Abrechnung

Ich habe einen Unfallschaden, kann ich mir die Schadenssumme auszahlen lassen?

Als Geschädigter eines Verkehrsunfallschadens haben Sie eine Reihe von Möglichkeiten, den Unfallschaden an Ihrem Kfz beheben zu lassen.
Nach deutschem Schadensrecht steht der Geschädigte mit seinem Kfz im Mittelpunkt der Abwicklung und hat die Möglichkeit frei zu entscheiden, ob er eine vollständige Reparatur, eine teilweise Reparatur oder die Auszahlung des Unfallschadens verlangt.

Dass sich der Geschädigte bei einem Unfall das Geld auszahlen lassen kann, nennt sich fiktive Abrechnung. Der Begriff fiktive Abrechnung kommt daher, dass der Unfallschaden ermittelt wird und dabei so vorgegangen wird, dass alle Schadenspositionen und Tätigkeiten, die auch bei einer konkreten Reparatur (tatsächlicher Unfallreparatur) anfallen würden, fiktiv berücksichtigt werden und diese auszuzahlen sind.

Kann ich zwischen Reparatur und Auszahlung frei wählen?

Im Gesetz ist die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung unter § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgehängt. Zur fiktiven Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens gibt es sehr viel unterschiedliche Rechtsprechung.
Da die fiktive Abrechnung durchaus kritisch gesehen werden kann, gab und gibt es immer wieder Versuche der Versicherer diese im Unfallschaden einzuschränken oder abzuschaffen.

Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die fiktive Abrechnung und damit die Auszahlung in Geld schützt. Sollte es hier eine Änderung geben, wird diese insbesondere nicht durch Gerichte, sondern durch den Gesetzgeber zum Thema Schaden allgemein zu erfolgen haben. Daher besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Wahl zwischen fiktiver Abrechnung (Auszahlung) und tatsächlicher Reparatur.

Kann ich also konkret den Unfall abrechnen und ihn mir auszahlen lassen?

Die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens, also die Auszahlung des Kfz-Schadens, ist nach dem Willen des Gesetzgebers folgendermaßen zu sehen:

Es soll keine Unterschiede zwischen der tatsächlichen Reparatur und der fiktiven - also der gedachten - Reparatur des Unfallschadens geben. Damit ist fiktiv nach einem Kfz-Sachverständigengutachten oder nach einer Reparaturkalkulation einer Kfz-Werkstatt (ein Kfz-Sachverständigengutachten ist besser!) das zu zahlen, was entsprechend in einem Kfz-Sachverständigengutachten oder einer Kfz-Reparaturkalkulation vorgesehen wird. Explizit sind das:

  • Die Reparaturteile zur Unfallbehebung (Kotflügel, Scheinwerfer etc.)
  • Die angefallenen Arbeiten am Kfz, d. h. Arbeitslohn
  • Auch der zum Schaden zugehörige Stundenverrechnungssatz der Kfz-Werkstatt
  • Verbringungskosten (der Aufwand das Fahrzeug von der Unfall-Reparaturwerkstatt zum Lackierer und wieder zurück zu verbringen)
  • Beilackierungskosten (auch genannt Farbangleichung)

Was bekomme ich bei der Auszahlung eines Unfallschadens im Falle der fiktiven Abrechnung nicht erstattet?

Als Geschädigter eines Unfalls ist die fiktive Abrechnung grundsätzlich sehr weitreichend und umfasst nahezu alle Schadenspositionen am Kfz bis auf eine, dies ist die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist seit einigen Jahren kein Posten mehr, der bei der fiktiven Abrechnung im Unfallschaden abgerechnet werden kann. Dies ist in § 249 Abs. 2 BGB entsprechend eingeflossen.

Dies bedeutet, wenn Sie sich den Schaden gemäß Sachverständigengutachten/Reparaturkalkulation auszahlen lassen, dass Sie Anspruch auf sämtliche Positionen netto haben. (exklusive Mehrwertsteuer).

Bekomme ich gar keine Mehrwertsteuer erstattet?

Tatsächlich gibt es Mischformen zur fiktiven Abrechnung. Sofern Sie sich den Schaden gemäß Sachverständigengutachten/Reparaturkalkulation ausbezahlen lassen und die handwerklichen Fähigkeiten besitzen, Ihr Fahrzeug nach dem Unfall selbst zu reparieren, so werden Sie sich die dazu benötigen Kfz-Teile (Kotflügel, Scheinwerfer usw.) kaufen.

Soweit dies Neuteile oder Gebrauchtteile sind, die mit Mehrwertsteuer belegt sind, können Sie selbst bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer aus diesen Kfz-Teilen geltend machen. Es ist daher ratsam, die Rechnung zu den Kfz-Teilen aufzubewahren und bei der Versicherung des Unfallgegners einzureichen, um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ausgezahlt zu bekommen. Dies kann bei den verbauten Kfz-Teilen ein durchaus hoher Betrag sein.

Welches sind typische Fallgruppen für die fiktive Abrechnung nach einem Kfz-Unfall?

1. Die Eigenreparatur (Unfall selbst reparieren)

Ist das Fahrzeug beschädigt und der Geschädigte hat die Möglichkeiten das Fahrzeug selber zu reparieren, so kann er sich den Schadensbetrag laut Kfz-Gutachten auszahlen lassen und die Reparatur selber vornehmen. Wie bereits oben erwähnt, kann er dann zusätzlich die Mehrwertsteuer der gekauften Teile bei der Versicherung geltend machen. Besonders wichtig erscheint hier nach erfolgter Unfallreparatur, eine sogenannte Reparaturbestätigung durch einen Kfz-Sachverständigen durchführen zu lassen.
So ist es möglich, bei einem erneuten Unfallschaden an derselben Stelle (häufig z.B. Heckschäden) nachzuweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Ansonsten könnte die gegnerische Kfz-Versicherung einwenden, dass der Vorschaden noch nicht repariert ist und sie aus diesem Grund nichts bezahlt, da sie ansonsten den Schaden zweimal zahlen würde.

Dieser Einwand fällt den Versicherern inzwischen leicht, da sie eine sogenannte Vorschadensbank, die HIS-Datei, haben und mit Daten zu neuen Unfallschäden pflegen, in der nahezu jeder abgerechnete Schadensfall erfasst wird (damit auch die fiktiv ausgezahlten Unfallschäden).

Stellt die Versicherung nun bei einer Abfrage fest, dass das Fahrzeug an derselben Stelle schon einmal einen Unfallschaden hatte, kann sie zu Recht einwenden, dass sie nicht bezahlen wird, ehe der Nachweis gelungen ist, dass das Fahrzeug vorher repariert worden ist.

2. Beule behalten, Geld bekommen.

Ist das Fahrzeug des Unfallgeschädigten durch den Unfall zwar getroffen aber an sich noch fahrbereit und verkehrssicher, so kann sich der Geschädigte (insbesondere bei älteren Fahrzeugen) die Schadenssumme auszahlen lassen und fröhlich mit seiner Beule weiterfahren.

Zu beachten ist, wenn an derselben Stelle erneut ein Schaden durch einen Unfall auftritt, kann es zu Problemen führen. Hier würde eine Versicherung die Zahlung ganz oder teilweise ablehnen können. Auch hier ist die Erkenntnisquelle der Versicherung die sogenannte HIS-Datenbank, die eine vollständige Vorschadensdatei auch bei Kfz-Unfällen darstellt.

3. Ich möchte den Unfallwagen nicht mehr!

Natürlich können Sie sich die Schadenssumme auch auszahlen lassen, wenn Sie mit dem beschädigtem Fahrzeug gar nichts mehr anfangen möchten und im kaputten Zustand verkaufen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der bei Ihnen verbleibende Restwert Ihres Fahrzeuges, also das, was der kaputte noch wert ist, von der gegnerischen Versicherung abgezogen wird. Hier bekommen Sie dann nicht die Unfall-Reparaturkosten aus dem Kfz-Gutachten erstattet, sondern in der Regel erhalten Sie maximal die Summe des Wiederbeschaffungswertes Ihres Fahrzeuges abzüglich des eben genannten Restwertes.

Der Restwert wird in der Regel durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt. Laut Bundesgerichtshof hat dies so zu geschehen, dass der Kfz-Sachverständige drei Restwertangebote von Aufkäufern aus der Region aufnimmt. Diese dürfen auch nicht aus einer Sonder-Onlinedatenbank kommen, einem sogenannten Sondermarkt, sondern müssen eben von normalen Kfz-Aufkäufern kommen, die auch der Geschädigte anfragen und erreichen kann.

In der Praxis bedeutet dies für den Geschädigten, dass er ein Teil der Wiederbeschaffung von dem Aufkäufer und einen anderen Teil von der gegnerischen Versicherung bekommt, sodass er am Ende immer seinen im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert erhält.